Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt den Namen Facharztforum Lippe und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Facharztforum Lippe e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist es, die freiberufliche fachärztliche Versorgung in Lippe zu fördern und zu verbessern und ihre Mitglieder bei der Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der freiberuflichen Versorgung zu unterstützen.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe zur gemeinsamen Meinungsbildung und Willensäußerung in gesundheitspolitischen Angelegenheiten, zum Informationsaustausch unter den Mitgliedern, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Steuerung der Kooperation mit Krankenhäusern der Umgebung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es ist ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle freiberuflich tätigen Fachärztinnen und Fachärzte, freiberuflich tätige psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und freiberuflich tätige Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutinnen und -therapeuten in Lippe werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand gerichtet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der freiberuflichen Tätigkeit, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von Ihnen gemeinsam.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, d.h. wenn eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§8 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§9 Kassenführung und Kassenprüfung
  1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
  2. Alljährlich hat der Schatzmeister bis zum 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  3. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu geben.
  4. Die Kassenprüfer werden auf die Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

§10 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden schriftlich mit Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Bevollmächtigung an einen Vertreter übertragen werden. Ein Vertreter ist berechtigt maximal zwei weitere Mitglieder zu vertreten. Eine Vertretungsvollmacht darf immer nur für eine Mitgliederversammlung erteilt werden. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Zur Änderung der Satzung ist die Abgabe von zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Über den Verbleib des nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögens gilt die Bestimmung in §2 Abs. 4.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§14 Auflösungsklausel
  1. Der Verein wird aufgelöst
    1. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
    2. auf Beschluss der Mitgliederversammlung
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen
    1. die Mitglieder einen Monat vorher zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden
    2. drei Viertel der Mitglieder anwesend sein
    3. drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
  4. Wenn drei Viertel der Mitglieder nicht anwesend sind, soll innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.

Detmold, den 21.03.2012
M. Dickel, S. Koerdt, M. Pilgramm, U. Zschaler, V. Beckmann, G. Heger-Römermann, M. Rethemeier